AGB
Allgemeine Geschäftsbedingenungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Die Preise sind freibleibend und verstehen sich, sofern nichts gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, ab Lager Diez, ausschließlich Verpackung, Zölle, Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe in Euro. Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Zahlung abzügl. von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. nach Ablauf dieser Frist auch ohne Mahnung berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht
§ 6 Lieferungen/Zeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von max 3 % des Lieferwertes.
(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
(5) Als Fälle der höheren Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe (Streik, Aussperrung) und die von uns nicht zu vertretender Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten.
(6) Die Lieferung von Saatgut erfolgt gemäß den Vorschriften des Saatgutgesetzes. Für eventuelle Nachuntersuchungen müssen die Proben nach amtlichen Probenahmen und Bedingungen frist- und formgerecht gezogen werden. Für Maschinen, Geräte und Verpackungen sind Abbildungen und Angaben auf Prospekten oder Angeboten unverbindlich.
(7) Saatgut – Beschaffungsvereinbarung, dass gelieferte Saatgut ist Art und Sortengerecht, klassisch gezüchtet und unter traditionellen Züchtungsmethoden hergestellt. Der Saatgutanbau erfolgt auf offenem Feld unter natürlichen Bedingungen. Grundlage der Saatgutlieferung ist das Wiegeergebnis vor der Versendung, für etwaige Mengenverluste beim Transport übernehmen wir keine Haftung.
(8) Warenrücksendungen werden abzügl. 7,5% gut geschrieben, sofern die Ware unbeschädigt, frachtfrei bei dem Verkäufer eintrifft und innerhalb vier Wochen nach der Versendung durch den Verkäufer zurück gesendet werden.
(9) Nicht lagerfähige Ware, wie Fertigrasen, Pflanzen, verderbliche Ware und Saatgutsondermischungen sind vom Umtausch ausgeschlossen.
(10) Verpackungsmaterial wie Säcke, Big Bag, etc außer Euro- und Rasensodentauchpaletten werden nicht zurück genommen.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1) Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelrechte verjähren ein Jahr nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Die verkürzte Verjährung gilt nicht für Fälle in denen wir aus Vorsatz Haften oder Verbrauchsgüterkauffälle, § 475 BGB bleibt unbenommen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
(8) Jede Lieferung ist unverzüglich nach Empfang der Ware zu untersuchen. Hierbei erkennbare Mängel sind spätestens 24 Stunden nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Fertigrasenlieferungen sind sofort bei Erhalt der Ware zu rügen sofern Beschädigungen erkennbar sind. Spätere Einwendungen, gleich welcher Art, auch auf Grund amtlicher Aufmasse, werden nicht anerkannt.
(9) Bei Fertigrasenlieferungen sind 5% Eintrocknung und Bruch üblich, ein Besatz mit Poa Annua ist möglich und gehen nicht zu Lasten des Verkäufers. Genaue Beschreibung zu Poa Annua ist § 9 Absatz 11 zu entnehmen.
(10) Bei der Versendung von Spritzmittel gehen davon aus, dass Sie die erforderlichen Voraussetzungen nach § 10 des Pflanzenschutzgesetzes erfüllen und das Mittel nur entsprechend der Gebrauchsanweisung sowie den gesetzlichen Vorschriften anwenden werden.
(11) Das einjährige Rispengras ist das am weitesten verbreitete Süßgras und das häufigste überhaupt. Die Sorte ist in der Regel nicht wintertest, kann aber je nach den Verhältnissen überwintern. Das Rispengras wird 2 bis 30 cm hoch. Der Halm ist niederliegend bis knickig aufsteigend und oft an den Knicken wurzelnd und neue Triebe bildend. Die Blattscheiden sind schwach zusammengedrückt. Eine Rasensorte, die im Ziergarten wenig gewünscht wird, da sie ein sehr aggressives Auftreten besitzt und durch den niedrigen Ährenstand schnell zur Blüte gelangt. Es verbreitet sich sehr schnell, liebt stickstoffhaltige, feuchte, mittelschwere bis schwere Böden. Die Süßgräser etablieren sich durch die klimatischen Veränderungen in den vergangen Jahren zunehmend in winterharte Gebiete, so dass damit zu rechnen ist, dass die unerwünschte Vermehrung in den kommenden Jahren zunehmen wird. Ein zugelassenes Selektivspritzmittel ist zurzeit nicht auf dem Markt und es wird, unserer Ansicht nach, auch in den nächsten Jahren nicht zu einer Zulassung kommen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit BVL hat auch keine Zulassung in Aussicht gestellt. Eine Bekämpfung der Süßgräser, nach ihrer Pionierleistung, ist nur mit erheblichem Aufwand möglich, meist jedoch nicht mit Erfolg gekrönt. Die Süßgräser besitzen ein sehr niedriges 1000 Korn
Gewicht, so dass eine Verbreitung durch Vogel Kot und Lufttransport erfolgt. Ein Schutz gegen Poa annua gibt es derzeit nicht, weder im Saatgut noch im
Fertigrasen können die Verunreinigungen bekämpft oder verhindert werden. Leider ist eine Besiedelung der Flächen, laut aktuellen Gutachten, zu akzeptieren. Zu unserem Bedauern können wir Ihnen keine positivere Nachricht übermitteln.
§ 10 Datenschutz, Hinweise zur Abrufbarkeit
(1) Wir weisen darauf hin, dass Ihre Adress- und Bestelldaten elektronisch gespeichert und bearbeitet werden.
(2) Eine Speicherung und Verwendung Ihrer Daten erfolgt im Rahmen der Auftragsabwicklung auch an unsere Auftragsabwicklungspartner, sofern Sie nicht ausdrücklich einer weitergehenden Verwendung widersprechen.
(3) Bonitätsprüfung und Scoring: Sobald wir in Vorleistung treten z.B. bei einem Kauf auf Rechnung, holen wir zur Wahrung unserer berechtigten Interessen ggf. eine Bonitätsauskunft auf der Basis mathematisch- statistischer Verfahren bei Bürgel Wirtschaftsinformationen Frankfurt á Main ein. Hierzu übermitteln wir die benötigten Daten an die genannte Auskunftei und verwenden die erhaltenen Informationen über die statistische Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalles zur Entscheidungsfindung, Durchführen oder Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§ 11 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.